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    Allgemeine Geschäftsbedingungen

    AGB

    1. Allgemeines

    Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen PrintoLUX und dem Auftraggeber über Warenlieferungen und Werk- oder Dienstleistungen und werden vom Auftraggeber als allein gültige Geschäftsbedingungen anerkannt. Anderweitige oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden von PrintoLUX nicht anerkannt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber in einer Auftragsbestätigung oder in anderen Schreiben auf eigene Geschäftsbedingungen verweisen sollte.

    2. Schriftform

    Der zwischen den Parteien zustande gekommene Vertrag beinhaltet abschließend alle zwischen den Parteien getroffenen Absprachen. Der Vertrag ersetzt insbesondere alle vorausgegangenen schriftlichen und mündlichen Vereinbarungen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung dieser Schriftformklausel bedarf ebenfalls der Schriftform.

    3. Angebot

    Die Angebote sind grundsätzlich freibleibend. PrintoLUX ist berechtigt technische Verbesserungen oder durch die Marktverhältnisse oder durch örtliche Notwendigkeiten erforderlich gewordene Änderungen in der Ausführung der Leistung oder bei den zu liefernden Waren vorzunehmen. Eine vorherige Benachrichtigung des Auftraggebers ist erst bei einer hieraus resultierenden Erhöhung der angebotenen Preise um mehr als 10 % erforderlich. Der Auftraggeber ist berechtigt innerhalb von 7 Tagen ab Zugang dieser Benachrichtigung vom Vertrag schriftlich zurückzutreten.

    4. Lieferung

    Die Angabe von Lieferzeiten ist grundsätzlich unverbindlich. Der Auftraggeber kann vier (4) Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins PrintoLUX schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern bzw. die Leistungen zu erbringen. Mit Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatz oder Ersatz des Verzugsschadens kann der Auftraggeber nur verlangen, wenn PrintoLUX Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit sind auf 10 % des Auftragswerts beschränkt. Wird die Lieferung oder die Leistung durch Umstände behindert, die PrintoLUX nicht zu vertreten hat, insbesondere bei höherer Gewalt, Betriebsstörung oder behördlichen Maßnahmen, ist PrintoLUX berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

    Bei Warenlieferungen geht die Gefahr des Unterganges oder der Verschlechterung (Sachgefahr) mit Übergabe der Waren an den durch PrintoLUX oder durch den Auftraggeber beauftragten Spediteur auf den Auftraggeber über.

    PrintoLUX garantiert eine Maßgenauigkeit der Schilderpositionen, ausgehend vom Nullpunkt der PrintoLUX®-Drucksysteme (Ecke links oben des Nutzenbogens) nach DIN ISO 2768-1-c. Zwischen Messgrößen von 30 mm und 200 mm wird eine Genauigkeit von + 0,6 mm erreicht und vom Auftraggeber als Maßtoleranz anerkannt. Diese Fertigungstoleranzen berechtigen den Auftraggeber nicht zu einer Mängelrüge.

    Mehr- oder Minderlieferungen lassen sich aus produktionstechnischen oder aus anderen Gründen im handelsüblichen Umfang nicht vermeiden. PrintoLUX hat deshalb das Recht zu Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge. PrintoLUX stellt die tatsächliche Liefermenge in Rechnung.

    Die Material-Beständigkeitsprüfungen werden grundsätzlich nach DIN-Vorschriften und/oder PrintoLUX®-eigenen Prüfvorschriften durchgeführt. PrintoLUX weist darauf hin, dass die beschriebenen Prüfverfahren je nach Material und Einsatzgebiet Anwendung finden. Aufgrund der nicht überschaubaren Zahl an Einsatzsituationen und dabei auf die Materialien einwirkenden Umgebungseinflüssen wie Strahlung, Gase, Temperatur, unterschiedliche Flüssigkeiten sowie ggf. mechanische Beanspruchungen kann PrintoLUX keine Gewährleistung oder Garantie für die Eignung seiner zertifizierten Materialien in allen Kundenanwendungen übernehmen. Eignungsprüfungen für spezifische Einsatzzwecke sind daher vom Auftraggeber selbst durchzuführen.

    Auf Wunsch steht PrintoLUX dabei gerne beratend und unterstützend zur Seite. PrintoLUX weist darauf hin, dass nur beim Einsatz sämtlicher PrintoLUX®-Verfahrenskomponenten des patentierten PrintoLUX®-Verfahrens die Druckqualität und Beständigkeit gegeben sind. PrintoLUX®-Verfahrenskomponenten sind: PrintoLUX®-zertifizierte Materialien; PLX-Spezialtinten; PLX-Vorbehandlungen; PrintoLUX®-Drucksysteme; PrintoLUX®-Wärmeeinheiten.

    5. Preise

    Sämtliche Preise verstehen sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Bei Warenlieferungen verstehen sich Preise zuzüglich der Transportkosten und eventuell von PrintoLUX vereinbarungsgemäß verauslagter Kosten.

    6. Zahlung

    Sämtliche Preise sind spätestens zwei (2) Wochen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Zahlungsanweisungen, Wechsel und Schecks werden ausschließlich zahlungshalber angenommen und anfallende Einziehungs- und Diskontspesen dem Auftraggeber berechnet.

    7. Sicherheitsleistung

    PrintoLUX ist berechtigt, vom Auftraggeber vor Beginn der Auftragsausführung eine Sicherheit in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft über die Höhe der Auftragssumme oder andere geeignete Sicherheiten zu fordern und den Beginn der Auftragsausführung von der Stellung einer solchen Bürgschaft abhängig zu machen, wenn der Auftragswert die Summe von Euro 50.000,– (fünfzigtausend) übersteigt. Die vorgenannte selbstschuldnerische Bürgschaft muss auf erstes Anfordern zur Zahlung fällig sein.

    8. Eigentumsvorbehalt

    Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zum vollständigen Ausgleich, der der PrintoLUX aus dem zugrundeliegenden Vertragverhältnis zustehenden Forderungen, Eigentum der PrintoLUX. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis stehenden Forderungen wie z. B. Nebenleistungen, Ersatzteillieferungen. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt der Eigentumsvorbehalt für alle aus der laufenden Geschäftsbeziehung resultierenden Forderungen.

    Zum Verzicht ist PrintoLUX nur verpflichtet, wenn keine Forderungen mehr aus der laufenden Geschäftsbeziehung bestehen oder ausreichende Sicherheit gewährt wird. Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Auftraggeber nur zur Veräußerung, Vermietung, Sicherungsübereignung oder anderweitigen, die Sicherung der PrintoLUX beeinträchtigenden Überlassung an Dritte oder Veränderung berechtigt, wenn PrintoLUX zuvor schriftlich zugestimmt hat.

    9. Geheimhaltung

    Der Auftraggeber verpflichtet sich und sein Personal, die anlässlich der Auftragsbearbeitung bekannt gewordenen Informationen, Geschäftsvorgänge, Zeichnungen, Muster und Unterlagen der PrintoLUX– kurz Know-how genannt – gegenüber Dritten geheim zu halten und sie Dritten in keiner Weise zugänglich zu machen. Der Auftraggeber hat sein Personal schriftlich zu entsprechender Geheimhaltung zu verpflichten.

    Der Auftraggeber wird das ihm übermittelte Know-how ausschließlich für den im Auftrag benannten Zweck nutzen, es ohne eine besondere vertragliche Regelung nicht anderweitig nutzen und keine eigenen Schutzrechte für das Know-how anmelden oder Dritte hierbei unterstützen. Diese Geheimhaltungsverpfichtung gilt über die Dauer der Auftragsdurchführung hinaus auf unbestimmte Zeit, soweit keine andere ausdrückliche Regelung hierüber getroffen ist. Der Auftraggeber ist insoweit verpflichtet den Nachweis zu führen, dass ihm das übermittelte Know-how bereits vorher bekannt oder allgemein zugänglich war.

    10. Urheber- und sonstige Schutzrechte

    Soweit dem Auftraggeber im Rahmen der Auftragsdurchführung auf Datenträgern gespeicherte Hilfsmittel (z.B. Individualsoftware, Tools) überlassen werden, erwirbt der Auftraggeber weder Eigentum an den Datenträgern, noch an den Hilfsmitteln/Programmen selbst. Diese unterliegen dem Urheberrecht der PrintoLUX oder stellen sonstige Schutzrechte bzw. schutzrechtsfähige Rechte der PrintoLUX dar und dürfen durch den Auftraggeber einzig in dem durch den Auftrag vorgegebenen Umfang genutzt werden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese zu vervielfältigen, nachzuahmen oder Dritten zugänglich zu machen. Ebenso verpflichtet sich der Auftraggeber von der Anmeldung eigener Schutzrechte im Hinblick auf diese Programme abzusehen.

    11. Gewährleistung
    1. Eine Mängelrüge muss bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware, bei versteckten Mängeln unverzüglich nach Entdeckung des Mangels schriftlich gegenüber PrintoLUX erfolgen (vgl. § 377 HGB), andernfalls sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, es sei denn, PrintoLUX hat den Mangel arglistig verschwiegen (vgl. § 438 BGB).
    2. Bei Vorliegen eines Mangels ist PrintoLUX nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Auftraggeber nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Handelt es sich um einen unerheblichen Mangel, ist ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Sonstige Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers, insbesondere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
    3. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels beträgt 1 Jahr ab Übergabe der Ware an den Auftraggeber.
    12. Haftung

    PrintoLUX haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch Ihrer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen wird die Haftung auf das Auftragsvolumen des jeweiligen Einzelauftrages sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen der Auftragsabwicklung typischerweise gerechnet werden muss. Für leichte Fahrlässigkeit haftet PrintoLUX nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftungsbeschränkung nach Abs. 1 dieser Haftungsreglung entsprechend heranzuziehen. Die Haftungsbeschränkungen von PrintoLUX gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von PrintoLUX oder Ihres Erfüllungsgehilfen, bei Personenschäden, bei Schäden, die durch das Fehlen einer Beschaffenheit entstanden sind, die PrintoLUX garantiert hat oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

    13. Verzug, Leistungsverweigerung, Zurückbehaltung

    Kommt der Auftraggeber mit der Bezahlung fälliger Beträge in Verzug, so werden Verzugszinsen in Höhe von 7 % über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank vom Auftraggeber geschuldet. Sowohl PrintoLUX als auch dem Auftraggeber steht der Nachweis offen, dass ein höherer oder ein niedrigerer Verzugsschaden entstanden ist.

    PrintoLUX steht ein Leistungsverweigerungsrecht zu, wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, weil über sein Vermögen die Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens beantragt wird oder er ein außergerichtliches Vergleichsverfahren anstrebt unabhängig davon, ob Abschlagszahlungen vereinbart oder geleistet worden sind; der Auftraggeber seine Vertragspflichten verletzt, insbesondere gegen die Geheimhaltungsverpflichtung verstößt; die seitens des Auftraggebers beigebrachten Sicherheiten sich nach kaufmännischer Betrachtungsweise als wertlos herausstellen oder erheblich an Wert verloren haben und der Auftraggeber keine gleichwertigen Sicherheiten stellt.

    Von PrintoLUX bis zur Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts bereits erbrachte Leistungen sind vollständig zu vergüten. Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers sind generell ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist. Für Nichtkaufleute sind Zurückbehaltungsrechte wegen nicht aus dem Vertrag herrührender Ansprüche ausgeschlossen.

    14. Aufrechnung und Abtretung

    Der Auftraggeber kann wegen eigener Ansprüche gegen Forderungen von PrintoLUX nur aufrechnen, soweit seine Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Auftraggeber kann die ihm aus diesem Vertrag zustehenden Rechte und Ansprüche weder abtreten, noch sonst wie übertragen oder verpfänden.

    15. Schlussbestimmungen

    Mit Aufnahme der Geschäftsbeziehungen werden die Daten des Auftraggebers, die auch personenbezogen sein können, nach § 28 BDSG intern gespeichert und für die Bearbeitung des Auftrages/Vertrages nach Bedarf manuell oder im automatisierten Verfahren genutzt. Der Auftraggeber nimmt dies zur Kenntnis und erklärt sich hiermit ausdrücklich einverstanden. Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist Frankenthal/Pfalz. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

    Als Gerichtsstand vereinbaren die Parteien Frankenthal/Pfalz, wenn der Auftraggeber Vollkaufmannoder juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nicht wirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen und zur Ausfüllung soll eine Regelung treten, die das Gewollte bestmöglich sichert.

    Stand: 17.06.2019

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